Co-Working gleich Co-Working
In Zürich ist Co-Working längst ein etablierter Standard. Ob im Technopark, Impact Hub, Citizen Space, in Anwaltskanzleien, Architekturbüros oder Gemeinschaftspraxen – unabhängige Fachleute teilen Infrastruktur, arbeiten eigenständig und bleiben voll verantwortlich für ihr eigenes Geschäft.
Doch im Coiffeurbereich wird Co-Working oft noch mit dem veralteten Konzept der Stuhlmiete verwechselt. Dabei ist moderner Co-Working-Space für Hair Artists genau dasselbe wie Co-Working in allen anderen Branchen: ein gemeinsamer Arbeitsplatz, genutzt von selbstständigen Einzelunternehmern — ohne gemeinsame Umsätze, ohne Arbeitgeberverhältnis, ohne Abhängigkeiten.
In diesem Blog erklären wir, warum das Modell von 8004.salon Co-Working Collective exakt den gleichen Prinzipien folgt wie jede andere Co-Working-Struktur in der Stadt Zürich — und warum es steuerlich, sozialversicherungsrechtlich und gewerblich korrekt eingeordnet werden muss.
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1. Co-Working = Geteilte Infrastruktur, nicht gemeinsames Geschäft
Im Kern bedeutet Co-Working:
mehrere selbstständige Unternehmer:innen
nutzen gemeinsam Infrastruktur,
zahlen dafür eine Mitgliedschaft oder Blockgebühr,
arbeiten vollkommen unabhängig voneinander.
Genau wie in anderen Co-Working-Umgebungen stellt auch 8004.salon nur die Arbeitsumgebung zur Verfügung:
Arbeitsplätze
Waschplätze
Spiegel und Beleuchtung
Handtücher
Access zu Profi-Werkzeugen
Kaffee, Küche, Hygiene-Infrastruktur
Unsere Mitglieder bringen alles ein, was zur eigenen selbstständigen Tätigkeit gehört:
ihre eigene Firma, Preisgestaltung, Kund:innen, Buchhaltung, Versicherungen und ihre berufliche Verantwortung.
Das entspricht exakt dem Co-Working-Konzept aller Branchen.
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2. Keine Vermietung einer fixen Fläche, keine Stuhlmiete, kein Mietvertrag
Ein wesentlicher Unterschied zu traditionellen Salons:
Bei uns mietet niemand einen fixen Platz oder einen „Stuhl“.
Stattdessen buchen unsere Mitglieder Co-Working-Blöcke (z. B. 08:00–14:00 oder 15:00–21:00).
Die Arbeitsplätze sind nicht exklusiv, sondern werden rotierend genutzt — ganz wie in anderen Co-Working-Spaces.
Das vermeidet:
Mietrechtliche Verhältnisse
Untervermietung
„Stuhlmiete“-Typen von Geschäftsstrukturen
Abhängigkeiten zwischen Betreiber und Mitglied
Es ist ein Co-Working-Modell, nicht ein Mietmodell.
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3. 100 % unabhängige Geschäftsführung
Jedes Mitglied arbeitet unter dem eigenen Firmennamen.
Das bedeutet:
Eigene Buchhaltung
Eigene Preise
Eigene Bezahlmethoden
Eigene Kund:innen
Eigene Terminverwaltung
Eigenverantwortliche Steuererklärung
Sozialversicherungsrechtlich selbstständig
Der Betreiber des Co-Working-Spaces (8004.salon) hat keinen Zugang zu den Umsätzen der Mitglieder und keinen Einfluss auf deren geschäftliche Entscheidungen.
Damit ist klar:
Wir sind kein gemeinsames Unternehmen, keine Gemeinschaftspraxis und kein „gemeinschaftlicher Betrieb“ im steuerlichen Sinne.
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4. Keine Umsatzbeteiligung, keine Provisionen, keine Einflussnahme
Ein zentrales Merkmal jeder echten Co-Working-Struktur:
Der Space verdient nicht am Umsatz der Mitglieder.
Bei 8004.salon gilt:
Wir erhalten keinen Anteil an Dienstleistungen
Wir verwalten keine Umsätze der Mitglieder
Wir bestimmen keine Preise
Wir vermitteln keine Kund:innen
Es gibt keine wirtschaftliche Abhängigkeit
Unsere einzige Einnahmequelle ist die Mitgliedschaftsgebühr für die Nutzung der Infrastruktur, wie bei jedem Co-Working-Space in Zürich.
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5. Warum dieses Modell vom Charakter her eindeutig Co-Working ist
Stellt man unser Modell direkt neben andere Co-Working-Spaces in Zürich, sieht man sofort die strukturelle Gleichheit:
Branche Beispiel Struktur Status
Tech / Kreativ Impact Hub Selbstständige nutzen geteilte Infrastruktur Co-Working
Medizin / Therapie Gemeinschaftspraxen Selbstständige nutzen gemeinsam Räume Co-Working
Recht Kanzlei-Co-Working Anwälte teilen Infrastruktur, bleiben eigenständig Co-Working
Coiffeur 8004.salon Selbstständige nutzen gemeinsame Infrastruktur, bleiben eigenständig Co-Working
Der rechtliche Charakter ist derselbe.
Der unternehmerische Charakter ist derselbe.
Die Selbstständigkeit der professionellen Mitglieder ist dieselbe.
Ein Unterschied besteht nur im Handwerk — nicht in der Struktur.
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6. Warum Co-Working im Coiffeurbereich steuerlich gleich behandelt werden sollte
Wenn Co-Working in allen anderen Branchen so anerkannt wird, dann muss dasselbe Modell im Beauty- und Coiffeursektor gelten.
Alle Kriterien der Steuerbehörden werden erfüllt:
✔ Selbstständigkeit
Jedes Mitglied ist Einzelunternehmer:in.
✔ Keine gemeinsame Umsatzbasis
Es gibt keine gemeinsamen Betriebserträge.
✔ Keine Weisungsbefugnis
Jedes Mitglied arbeitet eigenverantwortlich.
✔ Keine Mitarbeitenden
Der Space betreibt keine tätigen Mitarbeiter:innen für die Mitglieder.
✔ Nur Infrastruktur – keine Geschäftsführung
Der Betreiber stellt Infrastruktur bereit, nicht die wirtschaftliche Tätigkeit.
Damit erfüllt 8004.salon alle Anforderungen, die auch für Co-Working in anderen Branchen gelten.
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7. Fazit: Co-Working ist Co-Working — auch im Coiffeurbereich
Wir glauben an ein modernes, unabhängiges Arbeitsmodell für Hair Artists in Zürich.
Unser System ist:
transparent
fair
steuerlich korrekt
sozialversicherungsrechtlich sauber
unternehmerisch sinnvoll
exakt gleich aufgebaut wie andere Branchen-Co-Working-Spaces
Deshalb sollte Co-Working im Coiffeurbereich gleich behandelt werden wie jede andere Form von Co-Working in Zürich.
Und genau so leben wir es — jeden Tag.