Co-Working gleich Co-Working

In Zürich ist Co-Working längst ein etablierter Standard. Ob im Technopark, Impact Hub, Citizen Space, in Anwaltskanzleien, Architekturbüros oder Gemeinschaftspraxen – unabhängige Fachleute teilen Infrastruktur, arbeiten eigenständig und bleiben voll verantwortlich für ihr eigenes Geschäft.

Doch im Coiffeurbereich wird Co-Working oft noch mit dem veralteten Konzept der Stuhlmiete verwechselt. Dabei ist moderner Co-Working-Space für Hair Artists genau dasselbe wie Co-Working in allen anderen Branchen: ein gemeinsamer Arbeitsplatz, genutzt von selbstständigen Einzelunternehmern — ohne gemeinsame Umsätze, ohne Arbeitgeberverhältnis, ohne Abhängigkeiten.

In diesem Blog erklären wir, warum das Modell von 8004.salon Co-Working Collective exakt den gleichen Prinzipien folgt wie jede andere Co-Working-Struktur in der Stadt Zürich — und warum es steuerlich, sozialversicherungsrechtlich und gewerblich korrekt eingeordnet werden muss.

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1. Co-Working = Geteilte Infrastruktur, nicht gemeinsames Geschäft

Im Kern bedeutet Co-Working:

mehrere selbstständige Unternehmer:innen

nutzen gemeinsam Infrastruktur,

zahlen dafür eine Mitgliedschaft oder Blockgebühr,

arbeiten vollkommen unabhängig voneinander.

Genau wie in anderen Co-Working-Umgebungen stellt auch 8004.salon nur die Arbeitsumgebung zur Verfügung:

Arbeitsplätze

Waschplätze

Spiegel und Beleuchtung

Handtücher

Access zu Profi-Werkzeugen

Kaffee, Küche, Hygiene-Infrastruktur

Unsere Mitglieder bringen alles ein, was zur eigenen selbstständigen Tätigkeit gehört:

ihre eigene Firma, Preisgestaltung, Kund:innen, Buchhaltung, Versicherungen und ihre berufliche Verantwortung.

Das entspricht exakt dem Co-Working-Konzept aller Branchen.

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2. Keine Vermietung einer fixen Fläche, keine Stuhlmiete, kein Mietvertrag

Ein wesentlicher Unterschied zu traditionellen Salons:

Bei uns mietet niemand einen fixen Platz oder einen „Stuhl“.

Stattdessen buchen unsere Mitglieder Co-Working-Blöcke (z. B. 08:00–14:00 oder 15:00–21:00).

Die Arbeitsplätze sind nicht exklusiv, sondern werden rotierend genutzt — ganz wie in anderen Co-Working-Spaces.

Das vermeidet:

Mietrechtliche Verhältnisse

Untervermietung

„Stuhlmiete“-Typen von Geschäftsstrukturen

Abhängigkeiten zwischen Betreiber und Mitglied

Es ist ein Co-Working-Modell, nicht ein Mietmodell.

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3. 100 % unabhängige Geschäftsführung

Jedes Mitglied arbeitet unter dem eigenen Firmennamen.

Das bedeutet:

Eigene Buchhaltung

Eigene Preise

Eigene Bezahlmethoden

Eigene Kund:innen

Eigene Terminverwaltung

Eigenverantwortliche Steuererklärung

Sozialversicherungsrechtlich selbstständig

Der Betreiber des Co-Working-Spaces (8004.salon) hat keinen Zugang zu den Umsätzen der Mitglieder und keinen Einfluss auf deren geschäftliche Entscheidungen.

Damit ist klar:

Wir sind kein gemeinsames Unternehmen, keine Gemeinschaftspraxis und kein „gemeinschaftlicher Betrieb“ im steuerlichen Sinne.

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4. Keine Umsatzbeteiligung, keine Provisionen, keine Einflussnahme

Ein zentrales Merkmal jeder echten Co-Working-Struktur:

Der Space verdient nicht am Umsatz der Mitglieder.

Bei 8004.salon gilt:

Wir erhalten keinen Anteil an Dienstleistungen

Wir verwalten keine Umsätze der Mitglieder

Wir bestimmen keine Preise

Wir vermitteln keine Kund:innen

Es gibt keine wirtschaftliche Abhängigkeit

Unsere einzige Einnahmequelle ist die Mitgliedschaftsgebühr für die Nutzung der Infrastruktur, wie bei jedem Co-Working-Space in Zürich.

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5. Warum dieses Modell vom Charakter her eindeutig Co-Working ist

Stellt man unser Modell direkt neben andere Co-Working-Spaces in Zürich, sieht man sofort die strukturelle Gleichheit:

Branche Beispiel Struktur Status

Tech / Kreativ Impact Hub Selbstständige nutzen geteilte Infrastruktur Co-Working

Medizin / Therapie Gemeinschaftspraxen Selbstständige nutzen gemeinsam Räume Co-Working

Recht Kanzlei-Co-Working Anwälte teilen Infrastruktur, bleiben eigenständig Co-Working

Coiffeur 8004.salon Selbstständige nutzen gemeinsame Infrastruktur, bleiben eigenständig Co-Working

Der rechtliche Charakter ist derselbe.

Der unternehmerische Charakter ist derselbe.

Die Selbstständigkeit der professionellen Mitglieder ist dieselbe.

Ein Unterschied besteht nur im Handwerk — nicht in der Struktur.

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6. Warum Co-Working im Coiffeurbereich steuerlich gleich behandelt werden sollte

Wenn Co-Working in allen anderen Branchen so anerkannt wird, dann muss dasselbe Modell im Beauty- und Coiffeursektor gelten.

Alle Kriterien der Steuerbehörden werden erfüllt:

✔ Selbstständigkeit

Jedes Mitglied ist Einzelunternehmer:in.

✔ Keine gemeinsame Umsatzbasis

Es gibt keine gemeinsamen Betriebserträge.

✔ Keine Weisungsbefugnis

Jedes Mitglied arbeitet eigenverantwortlich.

✔ Keine Mitarbeitenden

Der Space betreibt keine tätigen Mitarbeiter:innen für die Mitglieder.

✔ Nur Infrastruktur – keine Geschäftsführung

Der Betreiber stellt Infrastruktur bereit, nicht die wirtschaftliche Tätigkeit.

Damit erfüllt 8004.salon alle Anforderungen, die auch für Co-Working in anderen Branchen gelten.

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7. Fazit: Co-Working ist Co-Working — auch im Coiffeurbereich

Wir glauben an ein modernes, unabhängiges Arbeitsmodell für Hair Artists in Zürich.

Unser System ist:

transparent

fair

steuerlich korrekt

sozialversicherungsrechtlich sauber

unternehmerisch sinnvoll

exakt gleich aufgebaut wie andere Branchen-Co-Working-Spaces

Deshalb sollte Co-Working im Coiffeurbereich gleich behandelt werden wie jede andere Form von Co-Working in Zürich.

Und genau so leben wir es — jeden Tag.

8004.salon

Zurich’s number one ranked hair salon on google.maps

https://8004.salon
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